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   BFH, 16.07.1985 - IX R 3/84   

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https://dejure.org/1985,11178
BFH, 16.07.1985 - IX R 3/84 (https://dejure.org/1985,11178)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1985 - IX R 3/84 (https://dejure.org/1985,11178)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1985 - IX R 3/84 (https://dejure.org/1985,11178)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Auszug aus BFH, 16.07.1985 - IX R 3/84
    Der Verpflichtete kann dem Berechtigten nichts zuwenden, was einkommensteuerrechtlich nicht zunächst beim Verpflichteten zu erfassen, sondern unmittelbar und allein dem Berechtigten zuzurechnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317).

    Als dauernde Last kommen auch nicht anteilige Aufwendungen der Ehefrau des Klägers zur Instandhaltung der ihren Eltern überlassenen Wohnung in Betracht (vgl. grundsätzlich zum Abzug derartigen Aufwands als dauernde Last beim Übernehmer BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84).

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 81/82

    Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung

    Auszug aus BFH, 16.07.1985 - IX R 3/84
    Ein solches Nutzungsrecht ist - entgegen der Auffassung des FA - insbesondere auch dann gegeben, wenn die Vertragsparteien untereinander die Rechte und Pflichten eines Nießbrauchs gelten lassen, auch ohne daß ein Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen ist (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82; Staudinger/Promberger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rz. 16).

    Schließlich kann die Ehefrau des Klägers insoweit mangels Einkünfteerzielung keine Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82).

  • BFH, 06.08.1985 - IX R 11/84

    Zurechnung des Nutzungswertes einer unentgeltlich überlassenen Wohnung zur

    Daß der einem andern zuzurechnende Nutzungswert einer Wohnung vom Überlassenden grundsätzlich nicht als dauernde Last abgezogen werden kann, hat der BFH auch mit den Urteilen vom 16.7.1985 IX R 1/79, IX R 1/84 und IX R 3/84 entschieden, die in.
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